BOLD-Generation ist Partnerin des

Statuten

Version vom 01. Mai 2025

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen BOLD-Generation besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich Er ist politisch unabhänging und konfessionell neutral.

Artikel 2 – Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt, die öffentliche und individuelle Wahrnehmung des mittleren Lebensalters («Midlife») nachhaltig und positiv zu verändern. Der Verein will  zeigen, dass das Midlife voller Chancen und Freiheiten steckt.


Zu diesem Zweck stösst der Verein einen generationenübergreifenden Dialog an, stärkt
Midlife-Kompetenzen, überprüft aktuelle Midlife-Narrative kritisch und entwickelt diese mutig weiter. Es ist das Ziel des Vereins, dass wir als Gesellschaft, als Individuen und Organisationen die ganzen Potenziale des mittleren Lebensalters ausschöpfen können.

Der Verein BOLD Generation wird deshalb in verschiedenen Richtungen aktiv:

a) Wir beschäftigen uns als Vereinsmitglieder mit unseren eigenen Midlife-Narrativen
und bringen diese in Bewegung, indem wir handelnd neue Erfahrungen machen und
diese reflektieren.

b) Als Mentoren und Mentorinnen eines Midlife-Mindset-Wandels entwickeln wir Instrumente und Formate, um Midlife-Kompetenzen aufzubauen, um andere Menschen auf ihrer Midlife-Journey zu begleiten und zu unterstützen.

c) Als Midlife-Expertinnen und Experten tragen wir unsere Instrumente und Formate in die Unternehmen und Organisationen, welche die Potenziale ihrer Midlife-Talente noch besser nutzen wollen; wir stärken dabei die Inklusion und Resilienz dieser Generation in der
Arbeitswelt.

d) Wir bilden eine Community und Bewegung, die den generationenübergreifenden Dialog sucht, wir publizieren zum Thema, streben Themenführerschaft an und betreiben Öffentlichkeitsarbeit.

e) Wir entwickeln eigene Forschungsansätze und suchen die Forschungszusammenarbeit mit passenden Institutionen, wobei wir die Auseinandersetzung mit «Midlife-Narrativen» und den Altersbildern in den Mittelpunkt stellen.

 

f) Wir entwickeln und vergeben Qualitätslabels für zeitgemässe Midlife-Mindsets von
Employer Brands und Einzelpersonen.

g) Um den Vereinszweck zu unterstützen, kann der Verein Mitarbeitende einstellen, Dritte beauftragen sowie sich an Firmen beteiligen. Die Bezahlung und Finanzierung erfolgt aus dem Vereinsvermögen.

Artikel 3 – Mittel 

Der Verein finanziert sich aus folgenden Mitteln:

 

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Gönnerbeiträge
  3. Spenden und Zuwendungen aller Art (z.B. Sponsoring)
  4. Subventionen und staatliche Beiträge
  5. Erträge aus eigenen Veranstaltungen (Formate, Events etc.)
  6. Erträge aus eigenen Leistungen (Beratungshonorare etc.)
  7. Erträge aus Leistungsvereinbarungen (Studien, Projekte etc.)
  8. Erträge aus Publikationen (Whitepapers, Insights etc.)
  9. Erträge aus Lizenzen (Vergabe von Qualitätslabels etc.)
  10. Erträge aus dem Vereinsvermögen


Die Mitgliederbeiträge (für alle Arten von Mitgliedern) werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt.

 

Artikel 4 – Arten der Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck
ein Anliegen ist. Die Mitglieder des Vereins bestehen aus Aktiv- und Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

1 Aktivmitglieder ( «Mitglieder» genannt)
Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen, den regulären Mitgliederbeitrag entrichten und sich am Vereinsleben beteiligen und/oder sogar aktiv im Verein mitarbeiten. Diese Mitglieder haben das Stimmrecht und geniessen eine
Reihe von Vorzügen und Vergünstigungen.

 

2 Passivmitglieder ( «Gönner und Gönnerinnen» genannt)
Die Gönner und Gönnerinnen besitzen kein Stimmrecht, können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen ohne eine eigentliche Mitgliedschaft zu begründen; sie bezahlen einen Gönnerbeitrag und geniessen eine Reihe von Vorzügen.

 

3 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich für den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie sind beitragsbefreit oder bezahlen einen freiwilligen Mitgliederbeitrag und geniessen volles Stimmrecht.

Artikel 5 – Aufnahme / Erlöschen der Mitgliedschaft 

1 Aktivmitglied/Mitglied
Der Vorstand bestimmt über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von
Gründen verweigern. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

2 Passivmitglied / Gönner und Gönnerin
Der Vorstand bestimmt über die Aufnahme als Gönner bzw Gönnerin. Die Mitgliedschaft erlischt ohne Weiteres wenn Zahlungen ausbleiben.


3 Ehrenmitglieder
Über die Ernennung zum  Ehrenmitglied entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Sie erlischt durch Ausschluss oder Tod.

Artikel 6 – Austritt und Ausschluss

Mitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit  auf Ende des Kalenderjahres künden. Das Austrittsschreiben muss spätestens Ende Oktober beim Vorstand eingereicht werden. Die Austrittserklärung  ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, dem Ruf des Vereins schadet oder Mitgliederbeiträge über längere Zeit schuldig geblieben ist. Der Ausschluss muss begründet werden. Durch den Ausschluss verliert das ausgeschlossene Vereinsmitglied seine Stellung als Mitglied. Somit verliert es die Berechtigung, an Vereinsversammlungen teilzunehmen und es erlöschen alle Mitgliedervergünstigungen.


Ein ausgeschlossenes Mitglied kann den Ausschluss mittels Einsprache innerhalb eines Monats anfechten. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und an den Vorstand gerichtet werden. Die Vereinsversammlung entscheidet an der nächsten Vereinsversammlung über die Einsprache betreffend Ausschluss abschliessend. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Bei Austritt oder Ausschluss bleiben die Mitgliederbeiträge geschuldet, es werden keine Beiträge zurückerstattet.

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

Artikel 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
  4. die Geschäftsstelle (nach Bedarf und Möglichkeit)

Artikel 8 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich im März statt (Ende Q1).

Zur Vereinsversammlung werden alle Mitglieder spätestens 20 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Die Vereinsversammlung wird hybrid durchgeführt, so dass auch eine Online-Teilnahme möglich ist. Die Einladung per E-Mail ist gültig. Spätestens zum Zeitpunkt der Einladung ist auch der Bericht der Revisionsstelle
den Mitgliedern zugänglich.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Traktandenliste sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.


Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:


  1. a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
    b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der
    Revisionsstelle
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    g) Genehmigung des Jahresbudgets
    h) Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
    i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    j) Änderung der Statuten
    k) Entscheid über Ausschlussrekurse von Mitgliedern
    l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
    Liquidationserlöses

    Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

    Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

    Ein Vereinsmitglied (natürliche Person) kann sich in der Vereinsversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 2 Mitglieder vertreten. Juristische Personen bestimmen ihre Vertretung selber. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

Artikel 9 – Der Vorstand

Der Vorstand ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Vereins. Er besteht aus mindestens drei Personen.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

 

  1. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes
            – Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
             – Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen
             – Der Vorstand erlässt Reglemente
             – Der Vorstand kann Arbeitsgruppen berufen / einsetzen
             – Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen
               eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder
               mandatieren und insbesondere eine Geschäftsstelle einrichten
  2. Vorbereitung der Vereinsversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
  4. Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  5. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder
  6. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
  7. Verwaltung des Vereinsvermögens
  8. Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.


Die Amtszeit im Vorstand beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Werden Mitglieder des Vorstands innerhalb der 3-Jahres-Perioden neu bestimmt, so übernehmen neue Vorstände die Amtsdauer ihrer Vorgänger bzw. Vorgängerinnen und stellen sich damit der Wiederwahl, sobald die Amtszeit ihrer Vorgänger bzw. Vorgängerinnen erlischt.

 

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Er besetzt aus seinen Reihen mindestens folgende Ressorts:

  1. Präsidium
  2. Co-Präsidium
  3. Finanzen
  4. Aktuariat

 

Ämterkumulation ist möglich.

 

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Artikel 10 – Die Revisionsstelle

Die Vereinsversammlung wählt jeweils eine Rechnungsrevisorin / einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 11 – Die Geschäftsstelle

Der Vorstand kann bei Bedarf und wenn es die Finanzen zulassen, jederzeit die Führung der operativen Geschäfte einer Geschäftsführerin / einem Geschäftsführer übertragen. Die Zusammenarbeit von Vorstand und Geschäftsstelle sowie Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe sind in diesem Fall in einem separaten Geschäftsreglement festgehalten, welches vom Vorstand erlassen wird. Die Vertretung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.

Artikel 12 – Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin / des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand kann Dritten eine Vollmacht erteilen.

Artikel 13 – Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 14 – Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin / des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand kann Dritten eine Vollmacht erteilen.

Artikel 15 – Schlussbestimmungen

15.1 Mitteilungen

Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen per Brief oder per E Mail. Einberufungen der Vereinsversammlung gelten als Mitteilungen.


15.2 Vereinsjahr

Die Rechnung des Vereins wird jährlich abgeschlossen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

15.3 Auflösung 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung mit absolutem Mehr der anwesenden Mitgliedern erfolgen. Wird die Auflösung beschlossen, führt der Vorstand oder dafür bestimmte Vorstandsmitglieder die Liquidation durch.

 

Die Vereinsversammlung kann jedoch stattdessen besondere Liquidatorinnen und Liquidatoren wählen. In diesem Fall führen die Liquidatorinnen und Liquidatoren die Liquidation anstelle des Vorstands durch. Sofern die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, sind  die Liquidatorinnen und Liquidatoren einzeln unterschriftsberechtigt.

 

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Liquidation sinngemäss.

Artikel 16 – Genehmigung und Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. Mai 2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.